Fluch der Ligen
  Satzung
 


Inhalt





 

§ 1 Name und Sitz


 

Der am 24.06.2009 gegründete Fanclub führt den Namen: Fluch der Ligen


 

§ 2 Zweck und Aufgaben


 

(1) Zweck des Fanclubs ist die (freiwillige) lautstarke Unterstützung der Ersten Mannschaft des Ohligser Fussball Club Solingen

 

(2) Ein Antrag beim Verein OFC Solingen als Offizieller Fanclub wird (ist) Beantragt.

 

(3) Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


 

§ 3 Mitgliedschaft von § 4 - § 8


 

(1) Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Bestrebungen des Fanclubs bekennt, sie unterstützt und vorbehaltlos die Satzung und die Ordnungen des Fanclubs anerkennt.

 

(2) Der Fanclub hat

 

a) ordentliche Mitglieder

 

b) Ehrenmitglieder

 

c) freie Mitglieder

 


 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


 

(1) Nach der schriftlichen Anmeldung entscheidet über die Aufnahme der Vorstand, im Beschwerdefall die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnungsgründe sind jedoch in einem Protokoll festzuhalten, das von zwei in § 11, Abs. 2 aufgeführten Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Ausstellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des  ersten Monatsbeitrags voraus
Vorher wird eine Probezeit auf unbestimmte Zeit. Da mann erst schauen soll ob, ein Bewerber auch zu dem Fanclub passt.

 

(2) Ehrenmitglieder müssen sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt und sind beitragsfrei.

 

(3) Freie Mitglieder sind solche Mitglieder, denen es nicht möglich ist den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und werden nur nach Abstimmung der Ordentlichen Mitglieder in den Fanclub aufgenommen.

(4) Der monatliche Beitrag beträgt für
Vollzahler: 5 Euro (Arbeitgeber/nehmer, Frauen)
Ermäßigt: 3,50 Euro ( Arbeitslose, Renter, Jugendliche bis 16 Jahre, Schüler)

Bei jährlicher Mitgliedszahlung für Vollzahler: 55 Euro
Ermäßigt: 38,50 Euro



 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


 

(1) Die Mitgliedschaft endet

 

1. durch Tod;

 

2 . durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;

 

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

 

a) drei Monate mit der Entrichtung der Clubnsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat oder

 

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen des Fanclubs gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt;

 

4. durch Ausschluss

 

a) bei groben Verstößen gegen die Satzung

 

b) wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Fanclub, seine Zwecke oder sein Ansehen auswirken,

 

c) wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands, d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Fanclubs.

 

(2) über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands in den Fällen nach Abs. 1 Ziff3 und 4 steht dem Betroffenen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbescheids das Recht des Einspruchs zu, über den die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg gegen diese Entscheidungen ist ausgeschlossen.

 

(3) Alle Fanclubeigenen Gegenstände sind bei Beendigung der Mitgliedschaft beim Vorstand abzugeben


 

§ 6 Rechte der Mitglieder


 

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche, Ehren und Freie Mitglieder dürfen in den Mitgliederversammlungen an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitwirken.

 

(2) Alle ordentlichen, Ehren- und Freie Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen


 

§ 7 Pflichten der Mitglieder


 

(1) Die Mitglieder des Fanclubs sind verpflichtet: 1. den Fanclub in seinen satzungsmäßigen Bestrebungen zu unterstützen,

 

2. den Anordnungen des Vorstands in allen Fanclub Angelegenheiten Folge zu leisten.

 

 

3. Die Beiträge pünktlich zu

 bezahlen und

 

4. die Fanclubeigenen Gegenstände, Anlagen und Räume schonend und pfleglich zu behandeln.

 

(2) Jedes aktive Mitglied im Alter von 16 - 60 Jahren ist verpflichtet, an anfallenden Arbeiten (z.B. Pflege und Instandsetzung) an den Einrichtungen des Fanclubs teilzunehmen.


 

§ 8 Mitgliedsbeitrag


 

Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden


 

§ 9 Der Vorstand


 

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c)dem Schatzmeister,

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Fanclub gemeinsam.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, rechtzeitig auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Wiederwahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu verwenden. Den Mitgliedern ist jährlich rechtzeitig vor Ablauf des Geschäftsjahres der Entwurf eines Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen, desgleichen eventuelle Nachträge.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder einer der Stellvertreter

 

(6) In Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins kann der Vorstand folgende Maßnahmen treffen: a) Ermahnung, b) Rat zum Austritt, c) Ausschluss gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.4.

 

(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.


 

§ 10 Mitgliederversammlungen


 

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ.

 

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt und soll im 1.

 Kalendervierteljahr einberufen werden. Sie ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Mitteilung an die Mitglieder einzuberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

 

a) Jahresbericht des Vorstands,

 

b) Kassenbericht,

 

c) Bericht der Kassenprüfer,

 

d) Entlastung des Vorstands,

 

e) Wahl der Kassenprüfer,

 

f) Anträge,

 

g) Wahl des Vorstands nach Fristablauf oder aus besonderem Anlass.

 

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung werden die fristgerecht eingereichten Anträge durch Rundschreiben bekannt gegeben.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies

im Interesse des Fanclubs liegt oder es mindestens ein Zehntel der ordentlichen, Ehren freien, und Fördermitglieder durch schriftlichen Antrag (mit Angabe des Grundes) verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen. Für die Einberufung gilt Abs. 2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung behandelt nur das Thema, das zu Mitgliederversammlung geführt hat

 

(4) Alle Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Schriftführer einberufen.

 

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, Förder- und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder hierzu ordnungsgemäß nach Abs. 2 geladen sind. Satzung Änderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

(6) Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Geheime Abstimmung muss stattfinden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die geheime Stimmabgabe geschieht durch Stimmzettel. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, vom Vorstand zu bestellen. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Abwesende Mitglieder können zu einem Amt nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden. Bei allen

 Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


 

§ 11 Kassenprüfer

 

Den zwei Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden (§ 12 Abs. 2 unter f), obliegt die Prüfung der laufenden Rechnungs- und Kassenführung (mindestens einmal jährlich) sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer können nur dreimal hintereinander gewählt werden.

 

§ 12 Ehrungen

 

(1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines Mitglieds zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstands durch eine Mitgliederversammlung möglich. Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen

§ 13 Haftung

(1) Die Haftung des Fanclubs richtet sich nach den Vorschriften des BGB


 

§ 14 Auflösung

 

Im Fall der Auflösung des Fanclubs fällt das Fanclubvermögen an den Verein, Ohligser Fussball Club, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und/oder der Jugendpflege zu verwenden hat.


 

§ 15 Betäubungsmittel


(1) Jedem Mitglied ist es untersagt an allen Aktivitäten des Fanclubs unter Einfluss von verbotenen Substanzen (Drogen) teil zunehmen.Die zu

wieder Handlung wird mit dem Ausschluss aus dem Fanclub geahndet

und bedarf keiner Mitgliederabstimmung.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 24.06.2009 am 01.07.2009 in Kraft.

 

© Fluch der Ligen

Andreas Drees 

 
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